Das Wichtigste vorab:
Ja, Kosten einer Erst- oder Zweitausbildung können steuerlich berücksichtigt werden. Die Kosten einer Erstausbildung als Sonderausgaben (steuerliche Auswirkung nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind), die Kosten einer Zweitausbildung als Werbungskosten (steuerliche Auswirkung auch für zukünftige Jahre, wenn in dem Jahr des Anfalls die Werbungskosten höher als die Einnahmen sind – Verlustfeststellung mit späterer Verrechenbarkeit).
Grundlage dieser Unterscheidung sind die Entscheidungen u.a. des Bundesfinanzhofs Beschluss (BVerfG-Vorlage) vom 17.7.2014, VI R 2/12, Beschluss (BVerfG-Vorlage) vom 17.7.2014, VI R 8/12 sowie Beschluss (BVerfG-Vorlage) vom 17.7.2014, VI R 38/12 bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 19. November 2019
2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14. Hiernach ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Wann dies der Fall ist, regelt seit 2015 § 9 VI EKStG. Hiernach endet die Erstausbildung, wenn diese mindestens 12 Monate gedauert hat und mit einem Abschluss beendet wurde. Hiernach kann nicht von einer Zweitausbildung ausgegangen werden, wenn
- das (Erst-) Studium nach einer Unterbrechung von über 12 Monaten wieder aufgenommen wird oder
- das (Erst-) Studium nach mehr als 12 Monaten aufgegeben und ein anderes Studium begonnen wird.
Nicht schädlich ist es aber, wenn die Ausbildung in einem Unternehmen stattfindet (mithin zugleich eine Vergütung bezahlt wird), so z.B. bei einem Dualen Studiums.