Häufig stellt sich die Frage was passiert, wenn ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen ist bzw. wenn der Arbeitnehmer „einfach anfängt“ zu arbeiten. Ist das Arbeitsverhältnis dann überhaupt zustande gekommen?
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit, dies bedeutet nicht nur, daß man (in den gesetzlichen Grenzen) regeln darf was man will, sondern auch wie man will. Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig, d.h. auch dann, wenn er nur mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen ist (Ausnahme: Durch einen Tarifvertrag kann im Einzelfall geregelt werden, daß der Arbeitsvertrag schriftlich zu schließen ist), § 105 I 1 GewO (Gewerbeordnung).
Das NachwG (Nachweisgesetz) sieht vor, daß der Arbeitgeber binnen 1 Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Punkte des geschlossenen Vertrags schriftlich „niederzulegen“ hat. Aus der Niederschrift müssen sich folgende Punkte ergeben:
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Was passiert, wenn diese Informationen nicht niedergelegt sind bzw. kein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen wurde? Nach dem NachwG ist es nicht strafbewehrt, wenn der Arbeitgeber es unterläßt die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses niederzulegen. Ein Unterlassen kann jedoch a.) zu einer Beweislastumkehr zum Beispiel in einem Kündigungsschutz- oder Zahlungsverfahren des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber führen oder b.) der Arbeitgeber einer ihm aus anderen Gesetzen obliegenden Verpflichtung zum Nachweis nicht nachkommen. Denn: Das NachwG verfolgt das Ziel, daß gerade für den Fall, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag (noch) nicht existiert zeitnah zu dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags für alle Parteien „nachlesbar“ definiert sind.
Ergänzender Hinweis: Für die Berechnung der Frist für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses (wichtig z.B. für die Berechnung der Probezeit, der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes etc.) ist in der Regel der Zeitpunkt des „faktischen und praktischen Beginns“ des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend und nicht notwendig der Tag, der in einem Arbeitsvertrag als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses steht.